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§ 4 Strassenverordnung (StrV) - Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch

Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch und die Sondernutzung der Kantonsstrassen
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§ 4 StrV · Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch

1. Für die vorübergehende Beanspruchung von Kantonsstrassen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für

a. Bauinstallationen, Bauarbeiten, Baracken, Container, Zelte und dergleichen: Fr. 0.10 bis 0.40 pro m² und Tag,

b. Informations- und Reklametafeln, Geschäftsauslagen, je nach Lage: Fr. 20.- bis 100.- pro m² und Jahr, mindestens jedoch Fr. 20.- ,

c. Kehrichtcontainer: Fr. 100.- bis 300.- pro Container und Jahr,

d. Schaukästen: Fr. 400.- bis 1400.- pro Jahr,

e. Trottoirwirtschaften und Boulevardrestaurants, je nach Lage: Fr. 20.- bis 80.- pro m² und Jahr (Dieser Ansatz gilt für eine Fläche bis zu 100 m². Für zusätzlich genutzte m² beträgt die Gebühr 50 Prozent und ab 300 m² 25 Prozent des Ansatzes pro m² und Jahr.),

f. Verkaufsstände, je nach Lage: Fr. 100.- bis 400.- pro m² und Jahr,

g. Konzerte, Theater, Schaustellungen, Zirkusse und dergleichen: 2-5 Prozent der Bruttoeinnahmen nach Abzug einer allfälligen Billettsteuer,

h. alle übrigen Benutzungen von Kantonsstrassen, je nach Nutzungsintensität, Nutzungsdauer und wirtschaftlichem Vorteil für den Berechtigten: Fr. 2.50 bis 10.- pro m² und Tag.

2. Der Benützungsgebühr liegt der Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten im Dezember 1995 (Basis Mai 1993 = 100 Punkte) zugrunde. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5 Punkte, wird die Gebühr ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend angepasst.

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