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756 OSStrV CH-LU

§ 2 Strassenverordnung (StrV) - Güterstrassen

Strassenklassen
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§ 2 StrV · Güterstrassen

1. Die Gemeinden können die Güterstrassen in einem Reglement in höchstens drei Klassen einteilen.

2. Güterstrassen 1. Klasse dienen vorwiegend der Land- und Waldwirtschaft. Sie erschliessen grössere Gemeindeteile. Sie können daneben eine Bedeutung für den Tourismus- und Freizeitverkehr haben.

3. Güterstrassen 2. Klasse sind in der Regel lastwagenfahrbare Strassen, die einzelne oder mehrere landwirtschaftliche Liegenschaften, Alpen oder grössere Flächen von offenem Land oder Wald erschliessen.

4. Güterstrassen 3. Klasse sind in der Regel nicht lastwagenfahrbare Strassen oder Bewirtschaftungswege mit einer wichtigen Erschliessungsfunktion für Alpen, offenes Land oder Wälder.

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