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756 OSStrV CH-LU

§ 14 Strassenverordnung (StrV) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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§ 14 StrV · Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

a. Verordnung über die Festlegung der Kantonsstrassen I. und II. Klasse und der Gemeindestrassen I. Klasse in der Stadt Luzern sowie die Staatsbeiträge an die Unterhaltskosten dieser Strassen vom 7. Juli 1987[14],

b. Beschluss über die Neufestlegung des Netzes der Gemeindestrassen vom 12. Juni 1967[15].

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