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756 OSStrV CH-LU

§ 13g Strassenverordnung (StrV) - Nebenanlagen

Nationalstrassen
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§ 13g StrV · Nebenanlagen

1. Für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Nebenanlagen auf Strassengebiet (Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze) bedarf es einer Konzession des Regierungsrates.

2. In der Konzessionsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie die Konzessionsgebühren festzulegen.

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