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§ 13c Strassenverordnung (StrV) - Generelle Projekte

Nationalstrassen
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§ 13c StrV · Generelle Projekte

1. Die Gemeinden haben das generelle Projekt während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. Den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern ist Gelegenheit zu geben, sich während der Auflagefrist vernehmen zu lassen.

2. Die Gemeinden nehmen innert 30 Tagen seit Ablauf der Auflagefrist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens zum generellen Projekt Stellung.

3. Der Regierungsrat unterbreitet seine Vorschläge unter Beilage der Stellungnahmen der Gemeinden dem zuständigen Bundesamt.

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