§ 13b Strassenverordnung (StrV) - Bauliche Massnahmen innerhalb von Projektierungszonen
§ 13b StrV · Bauliche Massnahmen innerhalb von Projektierungszonen
1. Für das Verfahren zur Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen finden die massgebenden kantonalen Vorschriften zur Bewilligung von Bauten und Anlagen im Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989, im Strassengesetz, im Weggesetz vom 23. Oktober 1990 oder im Wasserbaugesetz vom 17. Juni 2019 sinngemäss Anwendung. Gleiches gilt für die weiteren vom Bundesrat gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen der Bewilligungspflicht unterstellten Verfügungen über das Grundeigentum.
2. Bei widerrechtlichen baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen sorgt die Behörde, die dafür nach den in Absatz 1 angeführten Erlassen jeweils zuständig ist, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.