§ 13 Strassenverordnung (StrV)
§ 13 StrV
1. Die Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen an eine Gemeinde oder Dritte setzt voraus, dass das Bauvorhaben im Bauprogramm gemäss § 45 des Strassengesetzes aufgeführt ist oder einer Sammelrubrik zugeordnet werden kann.
2. Das Bauvorhaben hat den für den Bau von Kantonsstrassen geltenden Anforderungen zu entsprechen und ist der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur zur Prüfung vorzulegen. Nach deren Zustimmung können die Gemeinde oder Dritte beim Regierungsrat das Gesuch um Übertragung bestimmter Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen einreichen. Die Finanzierung des Strassenprojektes durch sie ist im Gesuch aufzuzeigen.
3. Für den Baubeschluss gilt § 46 des Strassengesetzes. Das Projektbewilligungsverfahren richtet sich nach den §§ 67-71 und 72 des Strassengesetzes.