Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
756 OSStrV CH-LU

§ 11 Strassenverordnung (StrV) - Regeln der Strassenbautechnik

Technische Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 StrV · Regeln der Strassenbautechnik

1. Beim Bau und Unterhalt der Strassen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten.

2. Von den Regeln, insbesondere den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), kann im Sinn einfacherer und kostengünstigerer Standards abgewichen werden, wenn die Verhältnisse es zulassen.

← § 10d StrV Strassenverordnung (StrV) § 12 StrV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →