§ 10d Strassenverordnung (StrV) - Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
§ 10d StrV · Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
1. Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 72 des Strassengesetzes entschieden werden über
a. örtlich begrenzte Strassenprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen,
b. Strassenprojekte, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken,
c. zeitlich befristete Strassenprojekte,
d. Strassenprojekte mit Baukosten bis 200 000 Franken,
e. andere Strassenprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.
2. Sind neben der Projektbewilligung nach dem Strassengesetz in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koordination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Strassenprojekte ein ordentliches Projektbewilligungsverfahren durchzuführen.