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756 OSStrV CH-LU

§ 10a Strassenverordnung (StrV) - Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde

Planung und Projektierung
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§ 10a StrV · Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde

1. Kantonale Behörde im Sinn der §§ 66a Absatz 2b und 71b Absatz 2b des Strassengesetzes ist

a. * das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn der Entscheid der Gemeinde nach § 66 Absatz 1 oder die Projektbewilligung nach § 71b Absatz 1 des Strassengesetzes mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines Departementes zu koordinieren ist,

b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.

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