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756 OSStrV CH-LU

§ 10 Strassenverordnung (StrV) - Inhalt des Strassenprojektes

Planung und Projektierung
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§ 10 StrV · Inhalt des Strassenprojektes

1. Das Strassenprojekt hat zu enthalten

a. Übersichtsplan,

b. Situationsplan,

c. Längenprofil,

d. Querprofile,

e. Normalprofil.

2. Das Strassenprojekt hat nach Bedarf weitere Angaben zu umfassen, insbesondere

a. Enteignungsplan und Enteignungsverzeichnis,

b. Baulinienplan,

c. den technischen Bericht,

d. Kostenvoranschlag,

e. Entwässerungs- und Werkleitungsplan,

f. Signalisations- und Markierungsplan,

g. Bepflanzungs- und Ausstattungsplan,

h. Massnahmen nach dem Umweltschutz- und dem Naturschutzrecht,

i. Plan über die Kunstbauten.

3. Bei Kantonsstrassen holt die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vor der öffentlichen Auflage des Strassenprojektes oder vor der Einleitung des vereinfachten Projektbewilligungsverfahrens gemäss § 72 des Strassengesetzes die Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden und der interessierten kantonalen Dienststellen ein.

4. Auf die frühzeitige Unterbreitung des Entwurfs des Landerwerbsvertrags an die betroffenen Grundeigentümerschaften kann in der Regel verzichtet werden

a. bei einem Erwerb von Flächen unter 20 m² oder

b. wenn die betroffenen Grundeigentümerschaften mit zumutbarem Aufwand nicht innert nützlicher Frist aufgefunden werden können.

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