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LRLSStrG
CH-LU
§ 98 Strassengesetz (StrG) - Rechtsmittel
Rechtsschutz
§ 98 StrG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide der Gemeinde über Grundeigentümerbeiträge (§§ 51 Abs. 2 und 3, 57 Abs. 3 und 4 und 97) und über die Kostenverteilung bei Privatstrassen (§§ 61 und 82 Abs. 2, 3 und 6) ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2. Im Übrigen können alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse innert 20 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.