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LRLSStrG
CH-LU
§ 97 Strassengesetz (StrG) - Beiträge an die Kosten öffentlicher Abstellflächen
Abstellflächen für Fahrzeuge
§ 97 StrG · Beiträge an die Kosten öffentlicher Abstellflächen
1. Erfährt ein Grundstück durch die Erstellung oder den Ausbau einer öffentlichen Abstellfläche einen Sondervorteil, kann dessen Eigentümer von der Strassenverwaltungsbehörde zur Leistung eines Beitrags an die Kosten verpflichtet werden.
2. Die Gesamtbelastung der beitragspflichtigen Grundstücke darf 50 Prozent der Kosten der Abstell- und Verkehrsflächen nicht übersteigen. Die Belastung der einzelnen Grundstücke ist entsprechend ihrem Bedarf nach Abstellflächen und unter Berücksichtigung der Aufwendungen des Grundeigentümers für Abstellflächen festzulegen.