Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755 LRLSStrG CH-LU

§ 97 Strassengesetz (StrG) - Beiträge an die Kosten öffentlicher Abstellflächen

Abstellflächen für Fahrzeuge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 97 StrG · Beiträge an die Kosten öffentlicher Abstellflächen

1. Erfährt ein Grundstück durch die Erstellung oder den Ausbau einer öffentlichen Abstellfläche einen Sondervorteil, kann dessen Eigentümer von der Strassenverwaltungsbehörde zur Leistung eines Beitrags an die Kosten verpflichtet werden.

2. Die Gesamtbelastung der beitragspflichtigen Grundstücke darf 50 Prozent der Kosten der Abstell- und Verkehrsflächen nicht übersteigen. Die Belastung der einzelnen Grundstücke ist entsprechend ihrem Bedarf nach Abstellflächen und unter Berücksichtigung der Aufwendungen des Grundeigentümers für Abstellflächen festzulegen.

← § 96 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich § 98 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →