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LRLSStrG
CH-LU
§ 96 Strassengesetz (StrG) - Vorschriften der Gemeinden
Abstellflächen für Fahrzeuge
§ 96 StrG · Vorschriften der Gemeinden
1. Die Gemeindevorschriften gemäss den §§ 93-95 sind von der Gemeinde im Bau- und Zonenreglement oder in einem besonderen Reglement zu erlassen.
2. Die Gemeindevorschriften können dem zuständigen Departement vor ihrem Erlass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig.
3. ...