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755 LRLSStrG CH-LU

§ 96 Strassengesetz (StrG) - Vorschriften der Gemeinden

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§ 96 StrG · Vorschriften der Gemeinden

1. Die Gemeindevorschriften gemäss den §§ 93-95 sind von der Gemeinde im Bau- und Zonenreglement oder in einem besonderen Reglement zu erlassen.

2. Die Gemeindevorschriften können dem zuständigen Departement vor ihrem Erlass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig.

3. ...

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