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755 LRLSStrG CH-LU

§ 95 Strassengesetz (StrG) - Ersatzabgabe

Abstellflächen für Fahrzeuge
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§ 95 StrG · Ersatzabgabe

1. Wenn die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Abstellflächen nicht oder nur in beschränktem Umfang zulassen, die Kosten unzumutbar sind oder die in § 94 genannten Gründe der Erstellung von Abstellflächen entgegenstehen, hat der Bauherr eine angemessene Ersatzabgabe zu entrichten, sofern die Gemeindevorschriften dies vorsehen.

2. Die Höhe der Ersatzabgaben ist in den Gemeindevorschriften zu regeln. Dabei sind die Vor- und Nachteile für die Grundeigentümer zu berücksichtigen. In diesen Bestimmungen kann für besondere Fälle (Erhaltung von Wohnraum, Bauten gemeinnütziger Institutionen, Herabsetzung oder Verbot von Abstellflächen nach § 94 usw.) die Reduktion oder der Erlass der Ersatzabgaben festgelegt werden.

3. Über die Ersatzabgabe wird in der Baubewilligung aufgrund der Gemeindevorschriften entschieden.

4. Die Ersatzabgaben für Abstellflächen sind für Erstellung, Ausbau, Erneuerung, Unterhalt, Betrieb und Subventionierung von öffentlichen Abstell- und Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden.

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