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LRLSStrG
CH-LU
§ 94 Strassengesetz (StrG) - Verbot der Erstellung von Abstellflächen
Abstellflächen für Fahrzeuge
§ 94 StrG · Verbot der Erstellung von Abstellflächen
1. Die Gemeinde kann aufgrund der Gemeindevorschriften in der Baubewilligung das Ausmass der Abstell- und Verkehrsflächen herabsetzen, sie auf mehrere Grundstücke aufteilen oder deren Erstellung ganz untersagen, wenn
a. verkehrstechnische, feuerpolizeiliche, wohnhygienische oder andere raumplanerische Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Wohnumgebung und des Ortsbilds, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes, dies erfordern, oder
b. bereits eine genügende Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr besteht, oder
c. die Leistungsfähigkeit des angrenzenden Strassennetzes es erfordert, oder
d. für das Ortsbild wichtige Grün- und Freiflächen zweckentfremdet würden.