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LRLSStrG
CH-LU
§ 92 Strassengesetz (StrG) - Verbot von verkehrsgefährdenden Einrichtungen
Strassenpolizeiliche Bestimmungen
§ 92 StrG · Verbot von verkehrsgefährdenden Einrichtungen
1. Einrichtungen, die den Verkehr gefährden, insbesondere Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Mauern, Materiallagerungen, Anpflanzungen und Stacheldrahtzäune, sind untersagt.
2. Das Ableiten von Wasser auf die Strasse ist verboten.