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755 LRLSStrG CH-LU

§ 91 Strassengesetz (StrG) - Lichtraumprofil

Strassenpolizeiliche Bestimmungen
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§ 91 StrG · Lichtraumprofil

1. Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, der zur sicheren und vollen Ausnützung der Verkehrsfläche notwendig ist.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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