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LRLSStrG
CH-LU
§ 9 Strassengesetz (StrG) - Privatstrassen
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 StrG · Privatstrassen
1. Privatstrassen dienen der Erschliessung des Baugebiets. Sie sind nicht dem Gemeingebrauch gewidmet. Sie können durch Dienstbarkeiten oder durch Öffentlicherklärung einer beschränkten öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.