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755 LRLSStrG CH-LU

§ 9 Strassengesetz (StrG) - Privatstrassen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 StrG · Privatstrassen

1. Privatstrassen dienen der Erschliessung des Baugebiets. Sie sind nicht dem Gemeingebrauch gewidmet. Sie können durch Dienstbarkeiten oder durch Öffentlicherklärung einer beschränkten öffentlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

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