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755 LRLSStrG CH-LU

§ 89 Strassengesetz (StrG) - Messweise

Strassenpolizeiliche Bestimmungen
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§ 89 StrG · Messweise

1. Die Abstände werden ab der Grenze der Strassenparzelle gemessen.

2. Ist die Strasse nicht vermarcht oder stimmt die im Grundbuchplan eingetragene Grenze nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, werden die Abstände ab dem Fahrbahnrand oder ab der Aussenkante des Trottoirs, des Rad- oder Gehwegs gemessen.

3. Bei Bäumen werden die Abstände bis zur Stockmitte gemessen. Bei Sträuchern, Hecken, Niederholz usw. ist bis zu ihrem äussersten Rand auf der Strassenseite zu messen.

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