§ 88 Strassengesetz (StrG) - Ausnahmen
§ 88 StrG · Ausnahmen
1. Bei Kantonsstrassen bewilligt die zuständige Dienststelle Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen. Das zuständige Departement kann die Bewilligungskompetenz an die Gemeinde delegieren.
2. Bei den übrigen Strassen bewilligt die Gemeinde Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen.
3. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Baute, Anlage oder Pflanze weder die Sicherheit des Verkehrs noch einen künftigen Strassenausbau beeinträchtigt. Einzuhalten sind auch die Bestimmungen über die Sichtzonen (§ 90). Wo Baulinien festgelegt wurden, sind Bewilligungen nur zulässig, wenn dies in einem Nutzungsplan oder einem Reglement der Gemeinde ausdrücklich vorgesehen ist.
4. In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass der Mehrwert, der durch die Baute oder Anlage geschaffen wird, bei einem späteren Landerwerb für öffentliche Zwecke nicht mitberechnet werden darf.