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LRLSStrG
CH-LU
§ 87 Strassengesetz (StrG) - Abstände von Einfriedungen und Mauern
Strassenpolizeiliche Bestimmungen
§ 87 StrG · Abstände von Einfriedungen und Mauern
1. Einfriedungen und Mauern haben zur Fahrbahn oder zu einem Radweg einen Abstand von mindestens 0,6 m einzuhalten. Sind sie höher als 1,50 m, haben sie bei Kantons- und Gemeindestrassen ausserorts zusätzlich das halbe Mass der Mehrhöhe als Abstand einzuhalten.