§ 86 Strassengesetz (StrG) - Abstände von Pflanzen
§ 86 StrG · Abstände von Pflanzen
1. Der Abstand von Bäumen beträgt ausserhalb der Bauzonen 4 m zu öffentlichen und 3 m zu privaten Strassen, innerhalb der Bauzonen 2 m zu öffentlichen und 1 m zu Privatstrassen.
2. Der Abstand der Bäume von Wäldern beträgt zu Kantonsstrassen 5 m und zu den übrigen Strassen 3 m, ausgenommen zu Waldstrassen. Für das Niederholz gelten die Abstände gemäss Absatz 4.
3. Neue Strassen haben zum Wald die in Absatz 2 genannten Abstände einzuhalten. Ausnahmen kann die gemäss § 136 Absatz 4 des Planungs- und Baugesetzes zuständige Behörde erteilen, wenn die dort verlangten Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Für Hecken, Sträucher und dergleichen gelten die Abstände gemäss § 87.
5. Die Vorschriften über die Sichtzonen (§ 90) sind sinngemäss anzuwenden.
6. Die Abstandsvorschriften gelten nicht für Bepflanzungen, die Bestandteile einer Strasse sind (§ 12).
7. Der Grundeigentümer ist zum rechtzeitigen Zurückschneiden der Pflanzen verpflichtet. Unterlässt er diese Arbeit, ist sie auf seine Kosten von der Strassenverwaltungsbehörde zu veranlassen. In Härtefällen kann die Strassenverwaltungsbehörde dem Grundeigentümer diese Kosten ganz oder teilweise erlassen.