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LRLSStrG
CH-LU
§ 85 Strassengesetz (StrG) - Abstände von bestehenden Bauten
Strassenpolizeiliche Bestimmungen
§ 85 StrG · Abstände von bestehenden Bauten
1. An Bauten und Anlagen, die über die gesetzlichen Strassenabstände oder Baulinien hinausragen, dürfen unter Vorbehalt von § 88 keine baulichen Veränderungen (An-, Um- und Aufbauten) vorgenommen werden. Für Isolationen gegen Wärmeverlust dürfen die Strassen- und Baulinienabstände unterschritten werden, sofern die für die Wärmeisolation vorgeschriebenen Mindestanforderungen erfüllt werden.