§ 83a Strassengesetz (StrG) - Gemeinden
§ 83a StrG · Gemeinden
1. Die Gemeinden verwenden für den Bau der Gemeindestrassen und Wege, einschliesslich der strassenbedingten Schutzmassnahmen, unter anderem folgende Mittel
a. die werkgebundenen Beiträge des Bundes nach dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer,
b. * ...
c. die Programmbeiträge des Bundes aus dem Infrastrukturfonds an die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen nach dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen; der Regierungsrat oder, ab 3 Millionen Franken, der Kantonsrat legt den jeweiligen Beitrag fest, der dem Investitionskredit gemäss § 83 Absatz 2 zur Finanzierung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen Gemeindestrassenbauvorhaben entnommen wird,
d. * ...
e. die Leistungen des Kantons, von Nachbargemeinden und Privaten gemäss diesem Gesetz.
2. ...
3. Die Gemeinden verwenden für den Unterhalt der Gemeindestrassen und Wege unter anderem die in Absatz 1e genannten Mittel.