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§ 83 Strassengesetz (StrG) - Kanton

Finanzierung
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§ 83 StrG · Kanton

1. Der Staat verwendet für den Bau der Kantonsstrassen und Wege, einschliesslich der strassenbedingten Schutzmassnahmen, folgende Mittel

a. die Beiträge des Bundes an die Kosten der Hauptstrassen, seine weiteren werkgebundenen Beiträge sowie die dem Kanton zufallenden, nicht werkgebundenen Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer,

b. * 65 Prozent des dem Kanton zufallenden Anteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe,

c. die Programmbeiträge des Bundes aus dem Infrastrukturfonds an die Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen nach dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen,

d. * 65 Prozent der aus den Verkehrssteuern resultierenden Einnahmen nach dem Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes,

e. die Leistungen von Gemeinden und Privaten gemäss diesem Gesetz,

f. weitere dafür bereitgestellte Beträge.

2. Die Programmbeiträge des Bundes gemäss Absatz 1c sowie weitere Mittel nach Absatz 1 - soweit dafür ein Bedarf für die im Agglomerationsprogramm enthaltenen Kantonsstrassenbauvorhaben besteht - werden als ein auf die nächsten Jahre übertragbarer Investitionskredit in den Voranschlag eingestellt. Im Baubeschluss wird der Betrag festgelegt, der dem Kredit zur Finanzierung der im Agglomerationsprogramm enthaltenen Kantonsstrassenbauvorhaben entnommen wird.

3. Der Staat verwendet für den Unterhalt der Kantonsstrassen und Wege die in Absatz 1a, b, d und e genannten sowie weitere dafür bereitgestellte Mittel.

4. 6 Prozent der dem Kanton zufallenden, nicht werkgebundenen Beiträge des Bundes gemäss Absatz 1a und der Mittel gemäss Absatz 1d sind für den Bau und den Unterhalt der Güterstrassen zu verwenden.

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