§ 82 Strassengesetz (StrG) - Kosten
§ 82 StrG · Kosten
1. Zu den Unterhaltskosten zählen alle Kosten für Massnahmen gemäss § 79.
2. Die Kosten für den Strassenunterhalt trägt der Unterhaltspflichtige gemäss § 80. Bei den Gemeindestrassen und den Güterstrassen im Eigentum der Gemeinde kann die Gemeinde die Kosten im Perimeterverfahren ganz oder teilweise den interessierten Grundeigentümern überbinden.
3. Einigen sich die Unterhaltspflichtigen nicht über die Kostenverteilung, werden die Kosten von der Gemeinde im Perimeterverfahren verlegt.
4. Die Gemeinde leistet Beiträge an die Kosten für den Unterhalt von Güterstrassen.
5. Bei den Privatstrassen kann die Gemeinde die Kosten für den Unterhalt ganz oder teilweise übernehmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
6. Bei Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen sind die dadurch entstehenden Kosten des baulichen Unterhalts und der Erneuerung ganz oder teilweise den Verursachern zu überbinden.