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LRLSStrG
CH-LU
§ 81 Strassengesetz (StrG) - Winterdienst
Strassenunterhalt
§ 81 StrG · Winterdienst
1. Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, die Glatteisbekämpfung, den Schutz der Strasse vor Schneeverwehungen und die besondere Markierung der Strassenränder.
2. Öffentliche Strassen sind entsprechend ihrer Funktion und Verkehrsbedeutung auch im Winter offenzuhalten.
3. Für die Verwendung von Auftaumitteln gelten die Vorschriften des Umweltschutzrechts.