§ 80 Strassengesetz (StrG) - Zuständigkeit
§ 80 StrG · Zuständigkeit
1. Zuständig für den Strassenunterhalt sind
a. bei Kantonsstrassen der Staat. Der Gemeinde obliegen innerorts
1. der Winterdienst auf den Trottoirs, Rad- und Gehwegen,
2. die Reinigung der Fahrbahn, der Trottoirs, Rad- und Gehwege,
3. die Grünpflege,
b. bei den Gemeindestrassen die Gemeinde,
c. bei den Güterstrassen die Strassengenossenschaft,
d. * bei Privatstrassen die interessierten Grundeigentümer.
2. Der Unterhalt der Kantonsstrassen kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Gemeinde übertragen werden. Sie wird für ihre Aufwendungen vom Staat entschädigt, soweit sie nicht unterhaltspflichtig im Sinn des Absatzes 1a ist.
3. Die Gemeinden können innerorts die Pflicht zur Reinigung und zur Schneeräumung des Trottoirs oder Gehwegs den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke überbinden.
4. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.