Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755 LRLSStrG CH-LU

§ 80 Strassengesetz (StrG) - Zuständigkeit

Strassenunterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 80 StrG · Zuständigkeit

1. Zuständig für den Strassenunterhalt sind

a. bei Kantonsstrassen der Staat. Der Gemeinde obliegen innerorts

1. der Winterdienst auf den Trottoirs, Rad- und Gehwegen,

2. die Reinigung der Fahrbahn, der Trottoirs, Rad- und Gehwege,

3. die Grünpflege,

b. bei den Gemeindestrassen die Gemeinde,

c. bei den Güterstrassen die Strassengenossenschaft,

d. * bei Privatstrassen die interessierten Grundeigentümer.

2. Der Unterhalt der Kantonsstrassen kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Gemeinde übertragen werden. Sie wird für ihre Aufwendungen vom Staat entschädigt, soweit sie nicht unterhaltspflichtig im Sinn des Absatzes 1a ist.

3. Die Gemeinden können innerorts die Pflicht zur Reinigung und zur Schneeräumung des Trottoirs oder Gehwegs den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke überbinden.

4. Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.

← § 79 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich § 81 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →