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LRLSStrG
CH-LU
§ 8 Strassengesetz (StrG) - Güterstrassen
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 StrG · Güterstrassen
1. Die Güterstrassen sind Strassen und Bewirtschaftungswege, die landwirtschaftliche Liegenschaften, offenes Land, Wälder und Alpen erschliessen. Sie dienen vorwiegend der Land- und Waldwirtschaft.
2. Der Regierungsrat umschreibt in einer Verordnung verschiedene Klassen von Güterstrassen. Die Gemeinden können in einem Reglement die Güterstrassen in diese Klassen einteilen und namentlich den Ausbau, den Unterhalt und die Finanzierung für diese Klassen regeln.