Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755 LRLSStrG CH-LU

§ 79 Strassengesetz (StrG) - Strassenunterhalt

Strassenunterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 79 StrG · Strassenunterhalt

1. Der Strassenunterhalt besteht aus dem betrieblichen und baulichen Unterhalt sowie der Erneuerung der Strasse.

2. Der betriebliche Unterhalt umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Strasse, wie Reinigungs-, Kontroll-, Pflegearbeiten, Winterdienst, Beleuchtung und kleinere Reparaturen zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit.

3. Der bauliche Unterhalt besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung des ursprünglichen und des erforderlichen Strassenzustandes. Dazu gehören insbesondere grössere zusammenhängende Reparaturen sowie Massnahmen, um die Tragfähigkeit der Strasse zu erhöhen, die Entwässerungsleitungen instandzustellen und die Kunstbauten zu verstärken.

4. Die Erneuerung umfasst den Ersatz von Strassenabschnitten oder Strassenbestandteilen, sofern durch den baulichen Unterhalt der erforderliche Strassenzustand insgesamt oder in wesentlichen Teilen nicht erreicht werden kann. Umfang, Erscheinung und Bestimmung der Strasse oder einzelner Strassenbestandteile dürfen dabei nicht verändert werden.

← § 78 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich § 80 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →