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LRLSStrG
CH-LU
§ 78 Strassengesetz (StrG) - Grundsatz
Strassenunterhalt
§ 78 StrG · Grundsatz
1. Die Strassen sind im Rahmen der zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten so zu unterhalten, dass eine sichere Benützung gewährleistet ist. Massgebend sind Funktion und Verkehrsbedeutung der Strasse.
2. Die für den Strassenbau aufgestellten Grundsätze nach den §§ 2 und 38 gelten sinngemäss auch für den Strassenunterhalt.