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LRLSStrG
CH-LU
§ 77 Strassengesetz (StrG) - Übertragung von Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen an die Gemeinden
Planung und Projektierung - Besondere Regelungen
§ 77 StrG · Übertragung von Aufgaben beim Bau von Kantonsstrassen an die Gemeinden
1. Der Regierungsrat kann Planung, Projektierung und Ausführung von Kantonsstrassen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Gemeinden übertragen. Sie handeln in diesem Fall im Namen und auf Rechnung des Staates und werden für ihre Aufwendungen entschädigt.
2. Der Regierungsrat kann im Einzelfall auf Gesuch hin einer Gemeinde oder Dritten bestimmte Aufgaben, insbesondere den Bau von Rad- und Gehwegen oder Trottoirs, auf deren Kosten übertragen.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.