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LRLSStrG
CH-LU
§ 76 Strassengesetz (StrG) - Pflicht zur Übernahme von Grundstücken
Planung und Projektierung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 76 StrG · Pflicht zur Übernahme von Grundstücken
1. Wird ein Grundstück durch Baulinien so zerschnitten, dass die Überbauung der verbleibenden Grundstücksfläche verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird, kann der Eigentümer verlangen, dass das gesamte Grundstück gegen Entschädigung übernommen wird. Übernahmepflichtig ist der Staat bei den Kantonsstrassen und die Gemeinde oder die zuständige Genossenschaft bei den übrigen Strassen.
2. Vorbehalten bleibt die Entschädigung aus materieller Enteignung gemäss Enteignungsgesetz, sofern der Grundeigentümer die Übernahme nicht verlangt.