755
LRLSStrG
CH-LU
§ 74 Strassengesetz (StrG) - Planungszone
Planung und Projektierung - Gemeinsame Bestimmungen
§ 74 StrG · Planungszone
1. Zur Sicherstellung des Strassenbaus kann der Regierungsrat bei Kantonsstrassen, die Gemeinde bei den übrigen Strassen für genau bezeichnete Gebiete eine Planungszone bestimmen. Diese wird mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.
2. Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebiets darf nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
3. Die Vorschriften in den §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes zur Geltungsdauer der Planungszone und zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
4. Strassen- und Baulinienpläne sowie Strassenprojekte gelten ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage als Planungszone.