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755 LRLSStrG CH-LU

§ 73 Strassengesetz (StrG) - Änderung und Aufhebung

Planung und Projektierung - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 73 StrG · Änderung und Aufhebung

1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, werden die Strassen- und Baulinienpläne oder die Strassenprojekte überprüft und nötigenfalls angepasst oder aufgehoben. Die Strassenverwaltungsbehörde hat sie alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls die Anpassung oder Aufhebung vorzubereiten. Die betroffenen Grundeigentümer und die Gemeinden können Antrag stellen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65-66a und 69-72.

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