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LRLSStrG
CH-LU
§ 72 Strassengesetz (StrG)
Planung und Projektierung - Strassenprojekt - Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
§ 72 StrG
1. Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 69, 70, 71a und 71b, dass
a. das Projekt nicht auszustecken oder zu markieren ist,
b. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist,
c. das Projekt den Anstössern und weiteren betroffenen Grundeigentümern, die dem Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können,
d. bei Kantonsstrassen der Regierungsrat oder das zuständige Departement über das Projekt und die Einsprachen entscheidet,
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