Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755 LRLSStrG CH-LU

§ 72 Strassengesetz (StrG)

Planung und Projektierung - Strassenprojekt - Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 72 StrG

1. Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend von den Bestimmungen in den §§ 69, 70, 71a und 71b, dass

a. das Projekt nicht auszustecken oder zu markieren ist,

b. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist,

c. das Projekt den Anstössern und weiteren betroffenen Grundeigentümern, die dem Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können,

d. bei Kantonsstrassen der Regierungsrat oder das zuständige Departement über das Projekt und die Einsprachen entscheidet,

e. * ...

← § 71c StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich § 73 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →