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LRLSStrG
CH-LU
§ 71c Strassengesetz (StrG) - Enteignungsrecht
Planung und Projektierung - Strassenprojekt - Übrige Strassen
§ 71c StrG · Enteignungsrecht
1. Wird im Strassenprojekt für die davon erfassten Flächen das Enteignungsrecht beansprucht, bedarf die Projektbewilligung der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser entscheidet mit der Genehmigung gleichzeitig über allfällige in diesem Fall zulässige Verwaltungsbeschwerden gegen die Projektbewilligung.
2. Mit seinem Genehmigungsentscheid erteilt der Regierungsrat der Gemeinde oder der zuständigen Genossenschaft das Enteignungsrecht.
3. Entscheidet der Regierungsrat gemäss § 71b Absatz 2 als kantonale Behörde, erteilt er mit diesem Entscheid auch das Enteignungsrecht. In diesen Fällen ist die Verwaltungsbeschwerde ausgeschlossen.