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755 LRLSStrG CH-LU

§ 71a Strassengesetz (StrG) - Bewilligungsverfahren

Planung und Projektierung - Strassenprojekt - Übrige Strassen
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§ 71a StrG · Bewilligungsverfahren

1. Strassenprojekte, die der Regierungsrat zu genehmigen hat, sind vor der öffentlichen Auflage dem zuständigen Departement zur Vorprüfung einzureichen.

2. Im Übrigen finden die Vorschriften in den §§ 191, 192 und 193-195 des Planungs- und Baugesetzes zum Baubewilligungsverfahren sinngemäss Anwendung. Als Leitbehörde gilt dabei die für die Projektbewilligung zuständige Stelle der Gemeinde, sofern keine Baubewilligung erforderlich ist und auch kein Projektbewilligungsverfahren nach dem Wasserbaugesetz oder nach diesem Gesetz für Kantonsstrassen durchzuführen ist.

3. Die Gemeinde leitet allfällige Einspracheverhandlungen.

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