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LRLSStrG
CH-LU
§ 71 Strassengesetz (StrG) - Projektbewilligung
Planung und Projektierung - Strassenprojekt - Kantonsstrassen
§ 71 StrG · Projektbewilligung
1. Der Regierungsrat entscheidet über das Kantonsstrassenprojekt und die dagegen gerichteten öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
2. Er erlässt
a. mit seinem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden,
b. die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingungen.
3. Mit seinem Entscheid erteilt der Regierungsrat dem Staat das Enteignungsrecht.