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LRLSStrG
CH-LU
§ 70 Strassengesetz (StrG) - Einsprachen
Planung und Projektierung - Strassenprojekt - Kantonsstrassen
§ 70 StrG · Einsprachen
1. Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die Anstösser angegebenen Stelle einzureichen.
2. Nach Ablauf der Einsprachefrist leitet die Gemeinde die Einsprachen mit ihrer Vernehmlassung an die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz weiter. Diese leitet allfällige Einspracheverhandlungen.