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755 LRLSStrG CH-LU

§ 7 Strassengesetz (StrG) - Gemeindestrassen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 StrG · Gemeindestrassen

1. Die Gemeindestrassen sind vorwiegend für den Verkehr innerhalb der Gemeinde und für die Erschliessung des Siedlungsgebietes bestimmt. Sie können die Verbindung zu den Strassen einer übergeordneten Kategorie bilden und dem Regionalverkehr dienen.

2. Der Regierungsrat umschreibt in einer Verordnung verschiedene Klassen von Gemeindestrassen. Die Gemeinden können in einem Reglement die Gemeindestrassen in diese Klassen einteilen und namentlich den Ausbau, den Unterhalt und die Finanzierung für diese Klassen regeln.

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