§ 69 Strassengesetz (StrG) - Projektauflage, Aussteckung, Markierung
§ 69 StrG · Projektauflage, Aussteckung, Markierung
1. Das Kantonsstrassenprojekt ist durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz öffentlich bekannt zu machen und zusammen mit den Beilagen öffentlich aufzulegen. Ist das Projektbewilligungsverfahren (Leitverfahren gemäss § 192a des Planungs- und Baugesetzes) mit weiteren Verfahren zu koordinieren, sorgt die Instruktionsinstanz für eine gemeinsam öffentliche Auflage aller massgebenden Unterlagen.
1bis. Vor der öffentlichen Auflage ist den von einem Landerwerb betroffenen Grundeigentümerschaften frühzeitig ein Entwurf des Landerwerbsvertrags zu unterbreiten. Der Regierungsrat kann in der Verordnung Ausnahmen vorsehen für den Erwerb von geringfügigen Flächen oder wenn die frühzeitige Aushändigung des Entwurfes aufgrund besonderer Umstände zu erheblichen Verzögerungen in der weiteren Projektplanung führen würde.
2. Das Projekt ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.
3. Den Anstössern ist das Projekt mit eingeschriebenem Brief und dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben. Gleichzeitig ist den interessierten kantonalen Stellen Gelegenheit zu geben, zum Projekt innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
4. Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bewilligungsverfahrens ist das Projekt auf erkennbare Weise auszustecken oder zu markieren. Die Instruktions- oder, während des Beschwerdeverfahrens, die Beschwerdeinstanz kann die vorzeitige Beseitigung der Aussteckung oder Markierung verfügen, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.