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755 LRLSStrG CH-LU

§ 67 Strassengesetz (StrG) - Bewilligungspflicht

Planung und Projektierung - Strassenprojekt - Bewilligungspflicht
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§ 67 StrG · Bewilligungspflicht

1. Strassen dürfen nur aufgrund einer Projektbewilligung gebaut werden. Nicht bewilligungsbedürftig ist der Strassenunterhalt.

2. Bei privaten Güterstrassen und Privatstrassen kann anstelle des Projektbewilligungsverfahrens das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz durchgeführt werden, wenn alle Grundeigentümer, auf deren Land die Strasse gebaut werden soll, dem Projekt zustimmen.

3. Das Gesuch um Bewilligung des Projekts einer Güterstrasse oder einer Privatstrasse ist der Gemeinde einzureichen.

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