§ 66a Strassengesetz (StrG) - Koordination, Veröffentlichung
§ 66a StrG · Koordination, Veröffentlichung
1. Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, erlässt der Regierungsrat mit seinen Entscheiden nach § 66 Absätze 1 und 2 zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler Behörden. Für die Entscheidseröffnung gilt in diesen Fällen sinngemäss § 196 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes.
2. Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, erlässt
a. * die Gemeinde mit ihrem Entscheid nach § 66 Absatz 1 die weiteren in der gleichen Sache erforderlichen kommunalen Bewilligungen und Verfügungen,
b. die zuständige kantonale Behörde in einem Entscheid die in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen aller kantonalen Behörden.
3. Die zuständige Dienststelle hat den Entscheid über Strassen- und Baulinienpläne bei Kantonsstrassen nach § 66 Absatz 1 im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.
4. Die Gemeinde hat im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen
a. die Genehmigung der Strassenpläne nach § 66 Absatz 2,
b. den Entscheid über Baulinienpläne bei den übrigen Strassen nach § 66 Absatz 1.