§ 66 Strassengesetz (StrG) - Entscheid, Genehmigung
§ 66 StrG · Entscheid, Genehmigung
1. Der Regierungsrat entscheidet bei Kantonsstrassen nach Anhörung der Gemeinde über den Strassen- oder Baulinienplan und allfällige gegen den Plan gerichtete Einsprachen. Die Gemeinde entscheidet bei den übrigen Strassen.
2. Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat den Strassenplan in der beschlossenen Fassung und dem zugehörigen Entscheid zur Genehmigung. Der Regierungsrat entscheidet mit der Genehmigung gleichzeitig über allfällige gegen den Entscheid der Gemeinde über den Strassenplan zulässige Verwaltungsbeschwerden.
3. Der Entscheid des Regierungsrates nach Absatz 2 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden befindet oder Anordnungen trifft, an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse besteht.
4. Wird im Strassenplan durch entsprechende Bezeichnung das Enteignungsrecht beansprucht, erhalten bei Kantonsstrassen der Staat, bei den übrigen Strassen die Gemeinde oder die zuständige Genossenschaft dieses Recht mit dem Entscheid nach Absatz 1 oder mit der Genehmigung nach Absatz 2.