Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
755 LRLSStrG CH-LU

§ 65 Strassengesetz (StrG) - Vorprüfung, Auflage, Einsprachen

Planung und Projektierung - Strassen- und Baulinienplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (118 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 65 StrG · Vorprüfung, Auflage, Einsprachen

1. Strassenpläne für Gemeinde-, Güter- und Privatstrassen sind vor der öffentlichen Auflage dem zuständigen Departement zur Vorprüfung einzureichen.

2. Die Strassen- oder Baulinienpläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hinzuweisen.

3. Den betroffenen Grundeigentümern ist durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz bei Kantonsstrassen und durch die Gemeinde bei den übrigen Strassen die öffentliche Auflage der Strassen- und Baulinienpläne mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben.

4. Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen.

5. Die Instruktionsinstanz prüft die Einsprachen bei Kantonsstrassen, die Gemeinde bei den übrigen Strassen. Sie versuchen, die Einsprachen gütlich zu erledigen.

← § 64 StrG Strassengesetz (StrG) - Geltungsbereich § 66 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →