755
LRLSStrG
CH-LU
§ 64 Strassengesetz (StrG) - Baulinienplan
Planung und Projektierung - Strassen- und Baulinienplan
§ 64 StrG · Baulinienplan
1. Die Strassenverwaltungsbehörde hat bei der Planung und Projektierung neuer Strassen innerhalb der Bauzonen Baulinien vorzusehen. Sie ist ferner befugt, ausserhalb der Bauzonen oder entlang von bestehenden Strassen Baulinien vorzusehen.
2. Der Baulinienplan kann für Bauten und Anlagen über und unter dem Erdboden, für einzelne Stockwerke sowie für bestehende und neue Bauten und Anlagen unterschiedliche Baulinien festlegen. Er kann weiter vorsehen, dass an die Baulinie zu bauen ist.