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§ 63 Strassengesetz (StrG) - Strassenplan

Planung und Projektierung - Strassen- und Baulinienplan
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§ 63 StrG · Strassenplan

1. Die Strassenverwaltungsbehörde kann Strassenpläne ausarbeiten.

2. Der Strassenplan enthält insbesondere die Linienführung der Strasse und ihre Hauptabmessungen. Innerhalb der Bauzonen sind Baulinien festzulegen.

3. Im Strassenplan sind jene Flächen speziell zu bezeichnen, für die das Gemeinwesen das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Plans erhalten will.

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