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755 LRLSStrG CH-LU

§ 62 Strassengesetz (StrG) - Gemeinsame Bestimmungen

Planung und Projektierung - Strassen- und Baulinienplan
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§ 62 StrG · Gemeinsame Bestimmungen

1. Die Strassen- und Baulinienpläne dienen dazu, den Strassenraum zu gestalten oder Gelände für geplante Strassen freizuhalten.

2. Der Regierungsrat kann die Strassenverwaltungsbehörde verpflichten, Strassen- oder Baulinienpläne auszuarbeiten, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

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